Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Für sämtliche Kaufabschlüsse gelten ausschließlich die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden in keinem Fall Vertragsbestandteil. Wir werden ausschließlich tätig auf Grund unserer allgemeinen Verkaufsbedingungen. Mündliche und telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Der Käufer unterwirft sich den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte und Vollkaufleute.
§ 2 Angebote und Preise
Falls nicht schriftlich anders vereinbart, gelten Angebote freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
§ 3 Lieferung und Annahme
Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Die Waren werden ab Lager geliefert. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Zugesagte Lieferfristen gelten nur annähernd. Ansichtssendungen werden unfrei geliefert. Die Rücksendung muss frei erfolgen. Versicherung der Lieferung ist nur auf besonderen Wunsch und zu Lasten des Käufers möglich.
Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht
§ 4 Verpackung und Transportrisiko
Die Verpackung erfolgt mit größtmöglicher Sorgfalt. Beschädigungen während des Transportes werden vom Verkäufer nicht verantwortet. Die Sendung rollt auf Gefahr des Bestellers.
§ 5 Reklamationen
Jede Ware ist sofort nach Erhalt und vor allem vor dem Zuschneiden auf Fehler zu überprüfen.
Eventuelle Beanstandungen sind unverzüglich dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Sie können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Waren dem Verkäufer zugehen. Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung möglich; zerschnittene Ware wird nicht zurückgenommen. Geringe Farbabweichungen und technisch bedingte Abweichungen im Ausfall der Waren hinsichtlich Rohmaterial und Materialzusammensetzung sind möglich und daher keine Reklamationsgrundlage. Wünscht der Käufer Farbgleichheit, bedarf dies eines besonderen Hinweises.
Schäden und Fehlmengen durch werkseigene oder private Fahrzeuge sind durch schriftliche Erklärung des Fahrers und den bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe des Namens und genauen Anschriften zu belegen, ebenso wie bei Lieferung durch eigene LKW des Verkäufers. Bruchschäden und Fehlmengen sind in Gegenwart des Fahrers festzustellen.
§ 6 Annahme
Kosten und Schäden, die durch Nichtannahme entstehen, gehen zu Lasten des Annahmeverweigernden ohne Rücksicht auf den Grund der Annahmeverweigerung.
§ 7 Zahlung
Rechnungen sind zahlbar: innerhalb 10 Tagen - netto Kasse
Rechnungen werden ausschließlich elektronisch versandt. Rechnungen in Papierform berechnen wir mit € 2,50 pro Stück.
Wechsel werden nur zahlungshalber und innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum entgegengenommen. Für Wechsel berechnen wir Diskontspesen, die in Anlehnung an den jeweiligen Diskontsatz festgelegt werden und sofort zahlbar sind. Die Entscheidung über die Entgegennahme von Akzepten behalten wir uns in jedem Falle vor.
Zahlungsverzug für einen fälligen Posten bewirkt die Fälligkeit sämtlicher auch noch nicht fälliger Rechnungen. Verzugszinsen werden 10 Tage nach letzem Fälligkeitstag in Anrechnung gebracht.
Auch ohne besondere Mahnung gerät der Käufer bei Nichtzahlung am Tage der letzten Fälligkeit in Verzug. Ab Fälligkeit einer Forderung hat der Käufer ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe von 6 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 10 % p.a. Verzugszinsen zu zahlen, ohne dass der Verkäufer die Inanspruchnahme von Bankkredit nachzuweisen hat. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens im Falle des Verzugs sowie das Recht auf sofortige Fälligstellung aller Forderungen bleibt vorbehalten.
Der Käufer ist insbesondere verpflichtet, die vom Verkäufer an sein Kreditversicherungsunternehmen zu zahlende Prämie für die Versicherung des dem Käufer gewährten Kredits ab dem Tage der Überschreitung des eingeräumten Kreditzieles bzw. der Fälligkeit der Forderung zu erstatten. Die sofortige Fälligkeit von Forderungen und die Zinszahlungspflicht gemäß diesem und dem vorangegangenen Absatz besteht fort, auch wenn die Rechte darauf nicht sofort geltend gemacht werden oder der Käufer aufgrund neuer Verträge weiterbeliefert wird. Durch Annahme einer Zahlung wird auf die dem Verkäufer zustehenden Rechte nicht verzichtet. Ist der Käufer dem Verkäufer aus mehreren Lieferungen oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zur Zahlung verpflichtet und reicht die Zahlung nicht zu Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so ist die Bestimmung des Verkäufers dafür maßgebend, welche Schuld unter mehreren zuerst getilgt wird. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Käufer oder Umstände, die uns nach oder bei Abschluss eines Kaufvertrages bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers als ungünstig hinstellen oder zu mindern geeignet sind, sowie Zahlungseinstellung oder Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens durch den Käufer haben ebenfalls die Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwaiger hereingenommener Wechsel. Sie berechtigen uns außerdem, noch anstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretung gelieferter Waren auf Kosten des Käufers. Zugleich gelten alle Rabatte, Skonti und sonstige Bonifikationen als verfallen, sodass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat. Die Geltendmachung von Aufrechts- oder Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer ist in jedem Falle ausgeschlossen.
Rechnungen des Verkäufers gelten als vorbehaltlos anerkannt, wenn nicht innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, und zwar unter Ausschluss des Eigentumerwerbs durch den Verkäufer nach § 950 BGB; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware gemäß § 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er dem Verkäufer Miteigentum gemäß dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltswaren ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 % entspricht.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 20 % mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die vorangegangenen Absätze gelten entsprechend.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 % mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die vorangegangenen Absätze gelten entsprechend.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßnahme berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorangehenden Absätze auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der angetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Kunden über.
§ 9 Gerichtsstandort und Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen, auch aus Wechseln und Schecks, ist für beide Teile Lüneburg.
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für solche aus Wechsel- und Scheckklagen, grundsätzlich Lüneburg. Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist der Gerichtsstand für das Mahnverfahren Lüneburg.
§ 10 Teilweise Aufhebung oder Bedingungen
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen oder nicht durchführbar oder rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
§ 11
Sämtliche Preise sind freibleibend. Irrtümer in der Preisliste und auf der Rechnung sind vorbehalten.